GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das offizielle Insolvenzverfahren über sechs der sieben Schiffe aus dem Dachfonds MPC-Santa-R-Schiffe wurde eröffnet. Betroffen sind die Schiffe MS Santa Rafaela (Az. 5 IN 105/13), MS Santa Rebecca (Az. 5 IN 106/13), MS Santa Ricarda (Az. 5 IN 107/13), MS Santa Roberta (Az. 5 IN 108/13), MS Santa Romana (Az. 5 IN 109/13) und MS Santa Rosanna (Az. 5 IN 110/13). Bereits im vergangenen Herbst waren die Insolvenzanträge gestellt worden.
Das Insolvenzverfahren setzt den Schlusspunkt unter einen Schiffsfonds von MPC Capital, der keine Er folgsgeschichte war. Da die Krise der Schifffahrt den Fonds nicht verschonte, wurden die Anleger mehrfach aufgefordert, frisches Kapital zu investieren, um den Fonds aus der wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Im Endeffekt erfolglos.
Die betroffenen Anleger dürften nur wenig Hoffnung haben, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden. Ihnen droht der Totalverlust ihres investierten Geldes. Auch bereits geleistete Ausschüttungen werden möglicherweise vom Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert. Um den finanziellen Schaden zu minimieren, können sich betroffene Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Erfahrungsgemäß wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestark und sicher oder als geeignet zum Au fbau einer Altersvorsorge dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber alles andere eine sichere Kapitalanlage. Sie sind etlichen Risiken ausgesetzt, die bei schwankenden Charterraten beginnen und über Wechselkursschwankungen und langen Laufzeiten beim Totalverlust enden. Allerdings hätten die Anleger über diese Risiken im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die Banken, die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, nach Rechtsprechung des BGH offen legen müssen. Sowohl das Verschweigen dieser so genannten Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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