
Ziel der insgesamt fünf umfassenden Prorendita Fonds war es, Beiträge von Versicherungsnehmern zu begleichen. Darüber hinaus konnte die Gesellschaft dann mit den Policen handeln bzw. sogar die Versicherungsleistung einfordern. Die Anlagen erfolgten dabei vornehmlich in "gebrauchte" Policen britischer Kapitallebensversicherungen.
Die Finanzkrise führte wohl zur Verringerung der Rückkaufswerte der Policen sowie zu einer Reduzierung der Versicherungszahlungen am Ende der Laufzeit durch die britischen Lebensversicherer. Die Gesellschaft hoffe wohl auf eine Besserung der wirtschaftlichen Entwicklung. Nach ersten Erkenntnissen könnten die Aussichten zahlreicher dieser Gesellschaften, wohl im Besonderen der Prorendita DREI Fonds, nachteilig für die betroffenen Anleger beeinflusst worden sein.
Betroffenen Anlegern ist daher anzuraten, ihre Beteiligung an den Lebensversicherungsfonds Prorendita von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. So soll Anlegern in zahlreichen Fällen verschwiegen worden sein, dass es sich vorliegend um eine gesellschaftliche Betei! ligung h andelt, welche Haftungsrisiken mit sich bringen kann. Oftmals wurden die Anleger von den Beratern der Institute nicht richtig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt. Auch wenn die beratenden Institute nicht über die ihnen zufließenden Provisionen und Rückvergütungen informiert haben, kann hierin eine Pflichtverletzung liegen, welche zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers führen kann.
Anleger sollten einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dabei sollten sich die Anleger jedoch nicht zu viel Zeit lassen, da für viele dieser Schadenersatzansprüche die Verjährung drohen kann.
Für Zeichner der fünf Lebensversicherungsfonds "Ideenkapital Prorendita Britische Leben 1 - 5" kommen im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Institute in Betracht. Anleger sind deshalb nicht schutzlos gestellt.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
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