
Das Urteil ermöglicht geschädigten Anlegern nun ein leichteres Vorgehen gegen fehlerhafte Beratungen. Denn Anlegern soll es oftmals schwer fallen, den genauen Wortlaut der Gespräche aus der Anlageberatung vor Gericht zu wiederholen. Dies sei oft schon bereits aufgrund der großen Zeitspanne, die zwischen einer gezeichneten Anlage und einem Gerichtsverfahren liegt, tatsächlich gar nicht mehr möglich.
Außerdem sollen Anleger detailreiche Ausführungen der Anlageberater oft nicht lange im Gedächtnis behalten. Dies folge aus dem besonderen Vertrauen der Anleger in die Darstellungen und Spezialkenntnisse der Finanzberater.
Neben freien Anlageberatern treffen auch Banken die umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Daher müssen alle Berater ihren Kunden eine objektgerechte und anlegergerechte Beratung bieten. Von einer objektgerechten Beratung spricht man, wenn alle entscheidungsrelevanten Punkte genannt wurden. Anlegergerecht ist eine Beratung dann, wenn die Anlageziele und der Wissenstand des Anlegers mit einbezogen wurden.
Anlegern drohen im Fall einer schlechten Kapitalanlage erhebliche finanzielle Verluste. Betroffene sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt wenden. Er kann einzelfallbezogen prüfen, ob die Beratungspflichten eingehalten wurden. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen helfen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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