Samstag, 29. März 2014

Die eingetragene Lebensgemeinschaft

Die eingetragene Lebensgemeinschaft Der Rechtsstand der eingetragenen Lebensgemeinschaft schließt eine Versorgungslücke vor allem für gleichgeschlechtliche Partner, denen die Möglichkeit der Ehe in vielen Ländern nicht offen steht. Die eingetragene Lebensgemeinschaft basiert auf dem 2001 in Deutschland eingeführten Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).

Zustandekommen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Partner, die sich in Form einer eingetragenen Lebensgemeinschaft miteinander verbinden möchten, müssen ihre Partnerschaft bei einer staatlichen Stelle - meist dem Standesamt - eintragen lassen. In Deutschland nehmen die Evangelischen Kirchen auf Wunsch der Partner zusätzlich eine Segnung vor. Durch die Vergleichbarkeit der Rahmenbedingungen beim Zustandekommen von eingetragenen Lebensgemeinschaften wird die formale Nähe zur Ehe nach außen sichtbar.

Rechtsfolgen für eingetragene Paare

Mit der eingetragenen Lebensgemeinschaft verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, gleichgeschlechtliche Partnerschaften vor dem Gesetz einer Ehe möglichst gleichzustellen. So verpflichten sich die Partner durch das Bündnis, eine gemeinsame Lebensführung zu verfolgen, können einen gemeinsamen Familiennamen wählen und leisten einander lebenspartnerschaftlichen Unterhalt. Die eingetragene Lebensgemeinschaft verfügt über Auswirkungen im Erbrecht, bei der steuerlichen Erfassung, im Sorgerecht sowie dem Sozialrecht. Auch andere Gesetze sind betroffen. Allgemein muss jedoch festgestellt werden, dass sich die Formgebung der Rechtsnorm und deren Auslegung bis heute noch nicht in allen Ländern Europas als abgeschlossen bezeichnen lässt. Nach wie vor erleiden eingetrag ene Partnerschaften Benachteiligungen gegenüber der Ehe.

Grenzen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Leibliche Kinder eines der Partner können vom anderen eingetragenen Lebenspartner an kindesstatt angenommen werden . Die daraus resultierenden Sorgerechtsbestimmungen treffen dann auch auf die Kinder eingetragener Lebensgemeinschaften zu.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ende 2012 kann ein Lebenspartner, auch das bereits durch den anderen Lebenspartner angenommene Kind adoptieren.

Allerdings gibt es auch Abweichungen: Nach wie vor ist eine gemeinsame Adoption eines Kindes (wie bei Ehepaaren) nicht möglich.

Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft

Analog zur Ehe, muss die eingetragene Partnerschaft formal aufgehoben werden, wenn die Partner dies so wünschen. Voraussetzung ist hier, dass die Partner mindestens zwölf Monate lang voneinander getrennt leben. Erst dann kann ein Aufhebungsantrag ge stellt werden, falls beide Partner der Aufhebung zustimmen. Geht das Begehren auf den Willen nur eines der Partner zurück, muss das Gericht entweder davon überzeugt werden, dass nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird oder eine dreijährige Wartefrist (dreijährige Trennungszeit) abgelaufen sein. In der Regel reicht - wie bei Ehegatten - die einjährige Trennungszeit mit dem ernsthaften Bekunden eines Lebenspartners die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen.

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