Mittwoch, 1. März 2017

Erst der Energieausweis, dann die Vermarktung

Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zu energieeffizienterem Wohnen getan und die Zügel für Eigentümer deutlich angezogen. Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilie ohne gültigen Energieausweis verkauft, riskiert saftige Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Die König Immobilien GmbH aus Homberg berät Eigentümer umfassend und erklärt, worauf sie achten müssen.

"Fakt ist, ohne rechtskräftigen Energieausweis darf keine Immobilie mehr verkauft werden", so Geschäftsführer Björn König. "Dabei reicht es jedoch nicht, den Ausweis mit dem Kaufvertragsabschluss zu übergeben." Die EnEV 2014 schreibt vor, dass der Energieausweis bereits zum Beginn der Vermarktung einer Immobilie vorliegen muss. Unabhängig davon, ob die zu verkaufende Immobilie im Internet oder mit Printanzeigen beworben wird - die wichtigsten Energiedaten müssen auf jeden Fall schon in der Anzeige genannt werden, damit potenziel le Käufer bereits zu Beginn wissen, was auf sie zukommen könnte und die Energiewerte in ihre weiteren Entscheidungen einfließen lassen können.

"Es gibt zwei Arten von Energieausweisen", erklärt Björn König. "Der bedarfsbasierte Energieausweis kommt für alle Gebäude zum Einsatz, die aus bis zu vier Wohnungen bestehen, mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und deren Modernisierungen nicht mindestens den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) entsprechen." Bei der zweiten Variante handelt es sich um den verbrauchsbasierten Energieausweis. Er muss für Häuser mit mehr als vier Wohnungen sowie bei Gebäuden erstellt werden, die nach 1977 errichtet oder stärker modernisiert wurden.

Spätestens bei der Besichtigung muss der richtige Energieausweis potenziellen Käufern oder Mietern vorgelegt und sofort nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden. "Handelt es sich um einen Neubau, muss der Verkäufer den Energieausweis nach der Fertigstellung übergeben", so Björn König. Eigentümer, die bereits einen Energieausweis besitzen, können diesen bei der Vermarktung ihrer Immobilie noch verwenden, sofern die 10-jährige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist und das Gebäude gegenüber dem Zustand bei Erteilung des Ausweises unverändert ist.

Erstellen dürfen den Energieausweis nur qualifizierte Personen. Das können zum Beispiel Architekten, Bau- und Hochbau-Ingenieure oder auch besonders qualifizierte Handwerker und Techniker sein. Qualifikationsmerkmal kann beispielsweise eine baunahe Ausbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens sein.

Die Experten von König Immobilien beraten Eigentümer nicht nur umfassend zum Energieausweis und vermitteln bei Bedarf qualifizierte Fachleute für die Erstellung, sie übernehmen auf Wunsch gern auch sämtliche Leistungen die mit dem erfolgreichen Immobilienverkauf einhergehen - von der Verm arktung und umfassenden Interessentenbetreuung über die gesamte Abwicklung und das Besichtigungsmanagement bis hin zur Vertragsvorbereitung, Übergabe und vielem mehr.

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König Immobilien GmbH
Jürgen König
Ziegenhainer Str. 13

34576 Homberg
Deutschland

E-Mail: info@koenig-immobilien.de
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Telefon: 05681 / 99 29 9

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