
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Versicherer, und die beklagten Versicherungsnehmer schlossen eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Im Zuge des Vertragsabschluss verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten in monatlichen Raten. Laut Vereinbarung führt die Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch nicht gleichzeitig auch zur Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung. Vielmehr ist diese gar nicht kündbar. Kurz nach Vertragsabschluss kündigten die Versicherungsnehmer ihre Rentenversicherung und stellten ferner jegliche Zahlungen ein.
Mit der Klage begehrte der Kläger im Anschluss daran Zahlung der noch verbliebenen Einrichtungs- und Abschlusskosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass kein weiterer Zahlungs anspruch bestehe. Eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Kosten sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse eine solche auch kündbar sein. Denn ein vereinbarter Kündigungsausschluss stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei deshalb unwirksam. Die Benachteiligung ergebe sich schon aus finanzieller Sicht, da der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten muss, die unter Umständen den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen und somit ein hohes wirtschaftliches Risiko sind.
Viele Anleger investieren ihr Geld in Lebens- oder Rentenversicherungen und hoffen dadurch in eine sichere Altersvorsorge angelegt zu haben. Allerdings können sich fondsgebundene Versicherungen ganz anders entwickeln als erwartet. Neben den gesetzlichen Vorschriften wird das Versicherungsrecht auch durch die Rechtsprechung ständig beeinflusst. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen ist ein im Versicherungsrecht tätiger Anwalt der richtige Ansprechpartn er. Er berät beim Abschluss, der Kündigung und bei Änderungen des Versicherungsvertrages und kann zudem auch Ansprüche der Versicherer gegen die Versicherung durchsetzen.
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