
Nach der gesetzlichen Regelung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach Ansicht des OLG reichten der pauschale Hinweis in dem Zeichnungsschein auf eine "nicht mündelsichere Kapitalanlage" und die im Anlageprospekt abgedruckte Risikohinweise nicht aus, um der Anlegerin, welche die mündlichen Aussagen des Anlageberaters nicht weiter hinterfragt hatte, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher sei der Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt. Ähnlich entschied auch bereits der BGH (Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09).
Mündlich wurde der Anlegerin ihre Investition wohl als sicher empfohlen, ein Hinweis auf die Risiken soll dagegen unterblieben sein. Einer solchen mündlichen Empfehlung in einem Gespräch messe der Anleger in der Rege! l besond ere Bedeutung zu. Es habe bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass ein Anleger im Allgemeinen auf das gesprochene Wort seines Beraters vertrauen dürfe, so das OLG Hamm. Wenn ein Anleger die Lektüre des Zeichnungsscheins im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussagen des Beraters unterlasse, könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Der Beschluss des OLG zeigt, dass enttäuschte Anleger auch Jahre nach der Zeichnung ihr Schicksal unter Umständen nicht tatenlos hinnehmen müssen. Ist in der mündlichen Beratung eine Aufklärung über Risiken unterblieben und sind die Anlageziele und der Anlagehorizont des betroffenen Anlegers nicht ausreichend berücksichtigt worden, stehen diesem häufig Schadensersatzansprüche zu. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, den Rat eines im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalts hinzuzuziehen.
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