
Das Amtsgericht Duisburg folgte der Ansicht der Enkelin nicht und erteilte der Tochter der Verstorbenen den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf jedoch abwies. Ebenso wie das Amtsgericht sah das OLG Düsseldorf vorliegend keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen eines Testaments. Die Behauptungen der Erblasserin während diverser Familienfeiern genügen nicht, um nachzuweisen, dass ein Testament tatsächlich errichtet wurde. Solche Äußerungen entsprechen meist nicht der Wahrheit. Hinzu komme, dass niemand das streitgegenständliche Testament jemals gesehen habe.
Grundsätzlich könne nur mithilfe der Urschrift des Testaments ein wirksamer Nachweis erbracht werden. Vorliegend war das Testament nicht auffindbar, sodass der Beweis auf diese Art nicht möglich gewesen sei. In solchen Fällen könne die Existenz einer letztwilligen Verfügung auch mit allen anderen zulässigen Beweisen erfolgen. Allerdings sei ein solcher Beweis nur dann zu erwägen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde nicht absichtlich zerstört hat.
Bei der Aufsetzung eines Testaments müssen Erblasser eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen beachten. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung unwirksam, was im Todesfall erhebliche Probleme bereiten kann. Daher ist es ratsam sich von einem im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Er hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers vollständig berücksichtigt wird.
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