
Ein Versicherungsnehmer klagte gegen einen Versic herer auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages. Diesen hatte er zuvor mit der Beklagten abgeschlossen. Jedoch erklärte der Versicherer später den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte warf dem Kläger vor, in dem Antragsformular falsche Angaben bezüglich der gesundheitlichen Vorgeschichte gemacht und erhebliche Erkrankungen verschwiegen zu haben.
Die Klage hatte vor dem BGH ebenso wie bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Versicherungsunternehmen habe in diesem Fall ein Recht zum Rücktritt gehabt. Zwar treffe Versicherer grundsätzlich die Pflicht den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflichten und die Folgen einer Verletzung dieser zu belehren, jedoch könne sich der Kläger nicht hierauf berufen. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz des Versicherungsnehmers, aber ein arglistiger Versicherungsnehmer sei nach Ansicht des Gericht s nicht schutzwürdig. Da im vorliegenden Fall der Kläger den Versicherer arglistig bezüglich seiner Vorerkrankungen getäuscht habe, könne die Beklagte auch vom Vertrag zurücktreten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass er gegenüber dem eingeschalteten Versicherungsvermittlers korrekte Angaben gemacht habe. Das arglistige Handeln des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen.
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