
Im zugrundeliegenden Fall beriet die Bank den Kläger aufgrund einer bevorstehenden Geldanlage. Im Zuge der Beratung empfahl die Beklagte dem Anleger sein Geld mit der Strategie "Wachstum" anzulegen. Hierunter fielen sowohl Einzelaktien als auch konservative Anlagen. Jedoch bemerkte der Kläger bereits kurz nach seiner Investition hohe Verluste. Daraufhin versuchte er den entstandenen Schaden im Zuge einer Klage gegen das beratende Kreditinstitut ersetzt zu bekommen.
Das Gericht folgte der Ansicht des Anlegers und sprach ihm Schadensersatz zu. Die Bank habe mit der Verwendung des Begriffs "Wachstum" die wirklichen Risiken der Anlage nicht klar erkennbar dargelegt. Man müsse bei der Bewertung der Risikokategorien und deren Bezeichnung den Empfängerhorizont des Anlegers heranziehen. Daher sei zum einen entscheidend, welches Fachwissen er mitbringe, ob die empfohlene Anlage zu seiner Ris ikobereitschaft passe und vor allem, welche Annahmen der Anleger durch die Benennung der Kategorien treffen dürfe. Im vorliegenden Fall seien die von der Bank verwendeten Begriffe missverständlich und nicht anlegergerecht gewesen. Daher liege eine Falschberatung der Beklagten vor und dem Anleger stehen Schadensersatzansprüche zu.
Banken müssen Anleger im Rahmen der Anlageberatung vollumfassend beraten und insbesondere auf die Risiken der Anlage eingehen. Geschieht dies nicht, könnten sich aus der Falschberatung Schadensersatzansprüche der Bankkunden ergeben. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts können Betroffene ihren Sachverhalt prüfen lassen. Etwaige Ansprüche kann ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen.
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