GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals im Unternehmen blieben, drohe noch im Januar die Planinsolvenz, hatte Prokon den Anlegern mit Schreiben vom 10. Januar angekündigt. Nun setzt das Unternehmen offenbar zur Rolle rückwärts an.
Auf der Unternehmensseite teilt Prokon mit, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise gar nicht angenommen werde. Ein hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits mehrere namhafte Unternehmen begleitet haben soll, sei zu der Einschätzung gekommen, dass die gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären. Da es keine fälligen Forderungen durch andere Gläubiger gebe, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, da dann keine Insolvenz vorliege. Rechtsgutachten zur Überprüfung dieser Einschätzung seien beauftragt. Allerdings kann das zuständige Insolvenzgericht natürlich auch zu einer anderen Einschätzung kommen.
Zur Erinnerung: Ursprünglich hatte Prokon erklärt, dass die Planinsolvenz drohe, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro im Unternehmen blieben. Bis zum 17. Januar hatten Anleger allerdings schon Genussrechte im Wert von insgesamt mehr als 200 Millionen Euro gekündigt. Also deutlich mehr als 5 Prozent. Unwahrscheinlich, dass sich daran bis zum 20. Januar noch etwas ändert. Denn bis dahin sollten sich die Anleger entscheiden, ob sie ihre Genussrechte halten oder kündigen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklung scheint aber auch nicht mehr automatisch der Insolvenzantrag zu folgen.
Die wirtschaftliche Situation von Prokon bleibt aber auf jeden Fall fragil und für die Anleger wird die Situation immer unübersichtlicher. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann.
Denn unabhängig davon, ob es zur Insolvenz kommt oder nicht, sind immer noch Schadensersatzansprüche denkbar. Diese können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch falsche Angaben im Verkaufsprospekt begründet sein.
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