Dienstag, 25. Februar 2014

Neuauflage des Kompendiums Energetische Sanierung, Beantragung auf Erlass der Grundsteuer für Vermieter

Mehrkosten in Millionenhöhe für die Energiewende, Antrag auf Erlass der Grundsteuer bis Ende März, Neufassung des Kompendiums für Energetische Sanierung: In der letzten Woche wurden erneut zahlreiche News aus der Immobilienbranche im immonewsfeed thematisiert.

Immobilienverwalter und -besitzer können wieder auf einen aktuellen Leitfaden für die Sanierung von Bestandsimmobilien zugreifen: Das Kompendium Energetische Sanierung wurde vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) neu aufgelegt und beinhaltet umfangreiche Tipps und Informationen rund um die Gebäudesanierung. Der Leitfaden soll private Wohneigentümer von den Vorteilen einer energetischen Sanierung überzeugen und kann kostenlos über den DDIV bezogen werden.

Bis zum 31. März 2014 können Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, wenn sie im Jahr 2013 erhebliche Mietausfälle hatten. Betrugen die Mieterträge weniger als 50 Prozent des üblichen Rohertrags, ist ein Gru ndsteuerlass von bis zu 25 Prozent möglich, für gänzlich ertraglose Objekte sogar von 50 Prozent. Vermieter, die wegen unverschuldeter Mietausfälle in den Genuss des Grundsteuererlasses kommen möchten, müssen dauerhafte und ernstgemeinte Vermietungsbemühungen nachweisen können - zum Beispiel eine Maklerbeauftragung oder Vermietungsannoncen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) rechnet vor allem wegen der geplanten Ökostromabgabe bis zum Jahr 2018 mit 300 Millionen Euro Mehrkosten für die Energiewende. Laut BSW-Solar wurde die Solarstromförderung für neu in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen in der vergangenen Legislaturperiode um fast 70 Prozent reduziert, die Preise für diese Anlagen werden allerdings nicht entsprechend schnell genug sinken. Die EEG-Umlage werde dem Verband zufolge Mehrkosten in Millionenhöhe verursachen.

Durch einen unwirksame Befristung wird ein Mietvertrag nicht außer Kraft gesetzt - dies entschied der Bunde sgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ VIII ZR 235/12). Im vorliegenden Fall hatten die neuen Wohnungseigentümer den Mietern wegen Eigenbedarfs zum 31. Oktober 2010 gekündigt, diese hatten allerdings mit dem Vorbesitzer im November 2009 einen bis zum 31. Oktober 2012 gültigen Zeitmietvertrag geschlossen und akzeptierten die Kündigung nicht. Der BGH vertrat die Ansicht, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht beendet wurde - zwar war der Zeitmietvertrag nicht wirksam, reiche aber aus, um die Kündigung auszuschließen.

Die Gründe für nasse Keller sind vielfältig - doch Schimmel und Feuchte können Besitzer teuer zu stehen kommen. Der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) rät Eigentümern, zu klären, ob die Feuchtigkeit durch eine mangelnde vertikale oder horizontale Abdichtung bedingt ist - denn erst dann können Maßnahmen zur Schadensbehebung erfolgen, so der Verband. Im Falle eines alten Bitumenanstriches können die Kosten bi s zu 15.000 Euro oder mehr betragen - alternativ sind zur Vermeidung eines Aufsteigens von Feuchtigkeit Injektionen aus Zement oder Expoxyharz ins Mauerwerk möglich.

Weitere Informationen zum Immobilien Magazin immonewsfeed, zu Immobilien aktuell und Immobilien www sind unter http://www.immonewsfeed.de verfügbar.

wavepoint e.K.
Sascha Tiebel
Münsters Gäßchen 16

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